Tierschutzgesetz (Deutschland)
Das Tierschutzgesetz (TierSchG) in Deutschland ist als Gesetz zu dem Zweck erlassen worden,
„aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden
zu schützen“ (§1 Satz1).
Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund
Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen“ (§1 Satz 2).
Das Tierschutzgesetz beruht heute verfassungsrechtlich auf dem Staatsziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG.
Es umfasst die wesentlichen Vorschriften zur Tierhaltung, zur Tötung von Tieren (Schlachtung), Eingriffe
und Versuche an Tieren sowie zahlreiche Regelungen zur Zucht und zum Handel mit Tieren.
Das Gesetz ist vor allem verwaltungsrechtlich gestaltet, so dass es die Tierhaltung von Nutztieren teilweise
unter Erlaubnisvorbehalt stellt.
§ 1 Grundsatz
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen
Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügen.
Der vernünftige Grund im Sinne des § 1 S. 2 ist ein zentraler Begriff des Tierschutzgesetzes. Auf ihn wird
etwa bei der Schlachtung oder bei Tierversuchen verwiesen. Er liegt vor, wenn er als triftig, einsichtig und
von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den konkreten Umständen
schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden.
Ein Synonym dafür kann nachvollziehbar sein.
Die §§ 2 und 3 beschäftigen sich mit der Haltung und Nutzung von Tieren durch den Menschen.
In § 4 wird die Tötung von Wirbeltieren behandelt.
Die §§ 5 und 6 reglementieren Eingriffe an Tieren. Insbesondere wird in § 6 das vollständige oder
teilweise Amputieren von Körperteilen (Kupieren) behandelt, sowie das vollständige oder teilweise
Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.
In den §§ 7 bis 9 werden Tierversuche reglementiert.
In § 10 werden Eingriffe an Tieren zu kommerziellen Zwecken behandelt.
In § 11 Züchtung, Haltung und Handel reglementiert. § 11b betrifft die Qualzucht.
Der § 12 regelt den Handel und die Haltung von Tieren, die durch tierschutzwidrige Handlungen
geschädigt wurden.
Der § 13 beinhaltet weitere Details des Tierschutzes, die sonst keinen Platz finden.
Die §§ 14 bis 16 regeln die Durchführung des TierSchG.
Die §§ 17 bis 20 bestimmen die Straf- und Bußgeldvorschriften.
Der genaue Text des Tierschutzgesetzes ist auf der Seite des
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nachzulesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/index.htm
(Quelle: www.wikipedia.de)