Zur Entlastung unserer Geschäftsstelle folgende Information:
Die Grenze für den sogenannten „vereinfachten Zuwendungsnachweis“ wurde in §50 Abs. 4 EStDV bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2021 auf 300 € erhöht. Das bedeutet, dass für Ihre Steuererklärung bis zu einem Betrag von 300 € der entsprechende Kontoauszug oder Einzahlungsschein als Beleg für Ihre Spende ausreicht.